
Nach ständiger Praxis wird Professorinnen und Professoren, die an der Universität unterrichten, die Niederlassungsbewilligung sofort erteilt. Die durch den Regierungsrat gewählten Assistenzprofessorinnen und -professoren erhalten die Niederlassungsbewilligung ebenfalls mit ihrer Wahl. Die C-Bewilligung ist eine permanente Niederlassungsbewilligung. Sie behält ihre Gültigkeit, solange Sie in der Schweiz bleiben.
Für die von den Hochschulen in eigener Zuständigkeit angestellten Lehrkräfte gelten demgegenüber die ordentlichen Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Wahlbestätigung 2-3 Monate vor Arbeitsbeginn
Die Wahlbestätigung trifft in der Regel zwei bis drei Monate vor dem Antritt im Ressort Personal & Sport ein. Die erforderliche Bewilligung wird durch das Human Resources eingefordert. Das Human Recources nehmen mit Ihnen Kontakt auf, um Sie bei den administrativen Schritten Ihrer Anstellung zu unterstützen.
Ehepartnerin oder Ehepartner und minderjährige Kinder
Die Niederlassungsbewilligung gilt auch für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind. Die gleiche Regelung gilt für die ausländische Ehegattin oder den ausländischen Ehegatten und die minderjährigen Kinder einer Professorin oder eines Professors mit schweizerischer Staatsangehörigkeit. Die Niederlassungsbewilligung berechtigt auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Lebenspartner
Lebenspartner können nicht nachgezogen werden und müssen sich um einen eigenen Aufenthalt kümmern. Dies ist jedoch nicht bei jeder Staatsangehörigkeit möglich. EU/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen können in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie eine Arbeitsstelle bei einem Schweizer Arbeitgeber vorweisen können. Ebenfalls können EU/EFTA-Bürger/innen zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden. Bedingung ist, dass sie genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt vorweisen können.
Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten
Ausländer und Ausländerinnen aus Drittstaaten werden in der Schweiz zur Arbeit nur zugelassen, wenn es sich um eine Spitzenarbeitskraft handelt. Der Schweizer Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er in der Schweiz und im ganzen EU-Raum niemanden gefunden hat. Erst dann besteht die Möglichkeit, beim Bund um eine Arbeitsbewilligung nachzusuchen. Zur erwerbslosen Wohnsitznahme werden Drittausländer/innen in der Regel nicht zugelassen.